Spürbare Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – ab Pflegegrad 1. Wir helfen Ihnen, den Entlastungsbetrag sinnvoll einzusetzen.
Seit Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden und dient der Unterstützung im Alltag – genau hier setzen wir an.
Der Entlastungsbetrag nach § 45 SGB XI ist eine zweckgebundene Sachleistung der Pflegeversicherung. Er soll pflegebedürftige Menschen dabei unterstützen, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen und pflegende Angehörige entlasten. Die Kosten werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet – für Sie entstehen keine Eigenkosten.
Gut zu wissen: Nicht genutztes Guthaben verfällt nicht sofort. Es kann bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden. So können Sie bis zu 1.572 € im Jahr ansparen und für größere Maßnahmen nutzen.
Jeder Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5) hat Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 €. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung für qualifizierte Angebote wie unsere Dienstleistungen verwendet.
Als nach Landesrecht anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI sind wir berechtigt, den Entlastungsbetrag mit Ihrer Pflegekasse direkt abzurechnen. Unser geschultes Personal sorgt für eine zuverlässige, einfühlsame und professionelle Unterstützung – immer mit dem Menschen im Mittelpunkt.
Nach Landesrecht zugelassen und berechtigt, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.
Qualifizierte und einfühlsame Mitarbeiter, die regelmäßig weitergebildet werden.
Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse – kein finanzieller Aufwand für Sie.
Lassen Sie sich kostenlos beraten und erfahren Sie, wie wir Sie und Ihre Angehörigen im Alltag unterstützen können.
Zeitzone: Mitteleuropäische Zeit (MEZ)